Investitionskostenförderung für Tages-, Nacht & Kurzzeitpflege
Kurzbeschreibung
Der Aufwendungszuschuss für Investitionskosten nach dem Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW) unterstützt Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege finanziell. Er wird bewohnerorientiert auf Grundlage der tatsächlichen Belegungstage gewährt und dient dazu, die Investitionskosten (z. B. Gebäude, Ausstattung) nicht den Pflegebedürftigen in Rechnung stellen zu müssen. Der Antrag wird monatlich bis zum 15. des Folgemonats beim zuständigen Sozialamt gestellt und seit Juli 2022 ausschließlich digital über unser Online-Portal abgewickelt.
Onlinedienstleistungen
Für jeden Monat ist ein separater Antrag zu stellen, der bis zum 15. des Folgemonats eingegangen sein muss. Anträge nach Fristende können leider nicht berücksichtigt werden, da hier kein Ermessensspielraum besteht.
- Der Antrag ist vom Träger der Einrichtung zu stellen. Antragsberechtigt sind nicht die Pflegebedürftigen selbst.
- Die Pflegeeinrichtung muss sich in NRW befinden und über einen Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI verfügen.
- Die Pflegeeinrichtung muss über einen gültigen Feststellungsbescheid des zuständigen Landschaftsverbandes zur Höhe der täglichen Investitionskosten verfügen.
- Für die aufgenommenen Personen muss einen Pflegebedarf im Sinne des SGB XI nachgewiesen werden (z.B. durch den Bescheid der Pflegekasse mit Feststellung des Pflegegrades).
- Die Personen, für deren Nutzung die Pflegeeinrichtung den Antrag stellt, müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Rhein-Kreis Neuss haben. Den Pflegebedürftigen selbst dürfen die Investitionskosten durch den Träger der Pflegeeinrichtung nicht in Rechnung gestellt werden.
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtungen
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Sozialamt
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- Lindenstraße 4-6
- 41515 Grevenbroich
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- E-Mail:
sozialamt@rhein-kreis-neuss.de
- E-Mail:
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