Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz
Kurzbeschreibung
Sie können eine einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz elektronisch beantragen.
Nutzen Sie hierfür bitte den verlinkten Dienst im Wirtschafts-Service-Portal.NRW.
Onlinedienstleistungen
Beschreibung
Wenn Sie eine der folgenden Tätigkeiten gewerblich betreiben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis:
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Züchten und/oder Halten von Wirbeltieren oder Kopffüßern:
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a) die dazu bestimmt sind, in Tierversuchenverwendet zu werden, oder,
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b) deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden (jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte).
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Züchten und/oder Halten von Wirbeltieren zu den in § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TierSchG genannten Zwecken,
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Halten von Tieren in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung,
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Halten von Tieren in einem zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden,
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Verbringen oder Einführen von Wirbeltieren, außer Nutztieren, in das Inland zum Zwecke der Abgabe oder Vermittlung solcher Tiere gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung,
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Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte oder Unterhalten von Einrichtungen hierfür,
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Durchführung von Tierbörsenzum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte,
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im Falle der Gewerbsmäßigkeit (außer in den unter § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TierSchG beschriebenen Fällen):
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a) Züchten oder Halten von Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehegewild,
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b) Handel mit Wirbeltieren,
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c) Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebs,
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d) Zur Schaustellen von Tieren oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
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e) Ausbilden von Hunden für Dritte oder das Anleiten der Ausbildung der Hunde durch die Tierhalter:innen.
Gebühr: 50 bis 10.000 Euro