BIS: Suche und Detail

Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz

Kurzbeschreibung

Sie können eine einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz elektronisch beantragen.
Nutzen Sie hierfür bitte den verlinkten Dienst im Wirtschafts-Service-Portal.NRW.

Beschreibung

Wenn Sie eine der folgenden Tätigkeiten gewerblich betreiben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis:

  1. Züchten und/oder Halten von Wirbeltieren oder Kopffüßern:

    1. a) die dazu bestimmt sind, in Tierversuchenverwendet zu werden, oder,

    2. b) deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden (jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte).

  2. Züchten und/oder Halten von Wirbeltieren zu den in § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TierSchG genannten Zwecken,

  3. Halten von Tieren in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung,

  4. Halten von Tieren in einem zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden,

  5. Verbringen oder Einführen von Wirbeltieren, außer Nutztieren, in das Inland zum Zwecke der Abgabe oder Vermittlung solcher Tiere gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung,

  6. Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte oder Unterhalten von Einrichtungen hierfür,

  7. Durchführung von Tierbörsenzum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte,

  8. im Falle der Gewerbsmäßigkeit (außer in den unter § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TierSchG beschriebenen Fällen):

    1. a) Züchten oder Halten von Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehegewild,

    2. b) Handel mit Wirbeltieren,

    3. c) Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebs,

    4. d) Zur Schaustellen von Tieren oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,

    5. e) Ausbilden von Hunden für Dritte oder das Anleiten der Ausbildung der Hunde durch die Tierhalter:innen.

Gebühr: 50 bis 10.000 Euro